FC Wetter
Satzung
Satzung des Fußball-Clubs Wetter 1910/30 e.V.
I. Allgemeines
§1 Name, Sitz und Farben
1) Der Verein führt den Namen „Fußball-Club Wetter 1910/30 e.V. (abgekürzt: FC Wetter 1910/30) und hat seinen Sitz in Wetter (Ruhr). Er ist unter der Registernummer 44 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wetter (Ruhr) eingetragen.
2) Die Farben des Vereins sind rot-weiß.
§2 Zweck des Vereins
1) Der Verein bezweckt ausschließlich die Pflege und Förderung des Sports und der Gemeinschaft der Sportler, insbesondere in der Jugendarbeit, unter Wahrung parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Neutralität.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Verfügung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a des Steuergesetzes beschließen. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Vermögen des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen und bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Wetter (Ruhr) mit der Auflage, es nur zu steuerbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken sportlicher Jugendpflege im Ortsteil Alt Wetter (Ruhr) zu verwenden
§4
Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die jeweils durch einen Obmann geleitet werden. Die Obleute werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Jugendabteilung hat das Recht, sich eine eigene Jugendordnung zu geben, die vom Vorstand zu genehmigen ist.
§5 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein gehört mit seinen Abteilungen den zuständigen Landesverbänden an. Die Mitgliedschaft im Verein enthält automatisch die Mitgliedschaft im FLVW, im WFV, im DFB und im DLV.
Die Mitglieder unterwerfen sich auch den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände
§6 Satzungsänderungen
Die Hauptversammlung kann mit 3/4 Mehrheit Satzungsänderungen beschließen.
Anträge auf Satzungsänderungen können nur vom Vorstand oder von mindestens 1/5 sämtlicher ordentlicher Mitglieder gestellt werden Der Antrag muss auf der Tagesordnung stehen, der Wortlaut der Satzungsänderungen muss als Anhang beigefügt werden.
§7 Auflösung des Vereins
1) Anträge auf Auflösung des Vereins müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Sie haben nur Anspruch auf Behandlung im Sinne der vorausgegangenen sowie der nachfolgenden Bestimmungen dieser Satzung, wenn sie entweder vom Vorstand mit 3/4 Mehrheit oder von mindestens der Hälfte aller Mitglieder gestellt und ausführlich schriftlich begründet werden.
2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck und mit dem einzigen Punkt „Vereinsauflösung“ auf der Tagesordnung einzuberufen ist. Die Einberufung muss form- und fristgerecht schriftlich erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der in der Hauptversammlung anwesenden und satzungsgemäß stimmberechtigten Mitgliedern
II Mitgliedschaft
§8 Aufnahme
1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und die Satzungen des Vereins anerkennt. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand gestellt werden der über die Aufnahme entscheidet. Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
2) Alle Zu- und Abgänge von Mitgliedern sind der Jahreshauptversammlung zur Kenntnis zugeben.
3) Die Aufnahmegebühr für Mitglieder wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
4) Jahresbeiträge werden bei Neuaufnahme durch Lastschriftverfahren eingezogen oder durch Überweisungsverpflichtung an den Verein abgeführt.
§9 Arten der Mitglieder
1) Der Verein setzt sich aus folgenden Mitgliederarten zusammen:
a) Aktive
b) Passive
c) Jugendliche im Alter bis zu 18 Jahren.
2) Die aktiven und passiven Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
3) Aktives Mitglied kann nur werden, wer keine aktive Mitgliedschaft in einem anderen Fußballverein unterhält.
$10 Rechte der Mitglieder
1) Die Mitglieder haben das Recht, gemäß den Vorstandsbeschlüssen an den Übungsstunden des Vereins und an Wettspielen teilzunehmen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Sportstätten und -einrichtungen nach den erlassenen Benutzungsordnungen zu benutzen. Sie können an allen Veranstaltungen teilnehmen, haben Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen und sind in die Ehrenämter des Vereins wählbar.
2) Für jugendliche Mitglieder kann die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen eingeschränkt werden. Sie sind nicht die Ehrenämter des Vereins, ausgenommen des Jugendausschusses, wählbar.
§11 Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten, sofern die Satzung nicht eine Ausnahme zulässt. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Jahreshauptversammlung. In begründeten Fällen kann der geschäftsführende Vorstand einzelnen Mitgliedern den Beitrag erlassen.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, am Vereinsleben regen Anteil zu nehmen. Sie haben darüber hinaus die Pflicht, das gesellschaftliche und sportliche Ansehen des Vereins zu fördern, die Satzungen, die Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse anzuerkennen, zu befolgen und die Beiträge zu entrichten.
§12 Austritt
1) Passive Mitglieder können sich durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende aus dem Verein abmelden. Nach dieser Frist erlischt seine Pflicht zur Beitragszahlung. Aktive Mitglieder müssen sich gemäß der WFV-Satzung abmelden. Bei jugendlichen Mitgliedern ist das Einverständnis des Erziehungsberechtigten erforderlich.
2) Mit Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand verzichtet das Mitglied auf die Ausübung seiner Mitgliedsrechte, bleibt dagegen für den in Abs 1 bestimmten Zeitraum Beitragsschuldner. Alle im Besitz befindlichen vereinseigenen Unterlagen und Gegenstände sind unverzüglich zurückzugeben.
§13 Ausschluss
1) Ein Mitglied kann aus dem Verein durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
2} Ausschließungsgründe sind:
a) Gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und der Verbände, denen der Verein satzungsgemäß angehört,
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins und der in Buchstabe a) genannten Verbände,
c) Gröblicher Verstoß gegen die Kameradschaft innerhalb des Vereins und
d) Nichtzahlung der Beiträge trotz schriftlicher Mahnung.
e) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
3) Für den Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich. Von dem Beschluss ist das betroffene Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich per Einschreiben zu unterrichten.
4) Gegen diesen Beschluss steht dem Ausgeschlossenen innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist schriftlich per Einschreiben an den Vorstand zu richten, der ihn unverzüglich mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Ältestenrat zur endgültigen Entscheidung vorzulegen hat. Mit dem Tage des Ausschlusses erlöschen alle aus der Mitgliederschaft entstandenen Rechte.
III. Organe des Vorstandes
§14
Die Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der Vorstand, der geschäftsführende Vorstand und der Vereinsjugendtag.
§15 Der Vorstand
1} Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Beisitzern, dem Ältestenrat und den Unterkassierern.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem sportlichen Leiter, den Obleuten, dem Geschäftsführer, dem Kassierer, dem Koordinationsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes der Jugendabteilung. Die Aufgabe des Schriftführers übernimmt der Geschäftsführer. Die Mitglieder des Vorstandes können jeweils nur eine Funktion im geschäftsführenden Vorstand wahrnehmen. Der Ältestenrat soll aus besonders verdienten und erfahrenen Mitgliedern bestehen, die jedoch nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein dürfen.
2) Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Obleute gehören dem Vorstand Kraft Amtes an. Bei der Wahl des weiteren Mitglieds des Vorstandes der Jugendabteilung ist die Jahreshauptversammlung an dem von der Jugendabteilungsversammlung beschlossenen Kandidatenvorschlag gebunden.
3} Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, wobei jeder von ihnen alleinvertretungsberechtigt ist. Der stellvertretende Vorsitzende ist im Innenverhältnis zur Vertretung des Vereins nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt.
4) Der Vorstand soll monatlich zu einer Sitzung zusammentreten. Bei Beratungen fachlicher Angelegenheiten kann er die Ausschüsse und einzelne Mitglieder hinzuziehen.
5) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt und bedarf einer nochmaligen Beratung. Ist eine Mehrheit nicht erreichbar, entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über alle Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.
6) Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht und die Pflicht, überall dort einzugreifen, wo es das Interesse des Vereins erfordert. Er kann alle Beschlüsse der nachgeordneten Vereinsorgane sowie alle Wahlen mit Ausnahme derjenigen zur Hauptversammlung außer Kraft setzen. Er kann Vereinsorgane und Funktionäre, die durch irgendwelche Maßnahmen den Bestand des Vereins ernstlich gefährden, durch protokollierte Beschlussfassung ihres Amtes entheben. Die Ihres-Amtes-Enthobenen haben das Recht, beim geschäftsführenden Vorstand innerhalb von 14 Tagen Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss schriftlich per Einschreiben erfolgen. Der Einspruch muß mit einer schriftlichen Stellungnahme des Vorstandes an den Ältestenrat weitergeleitet werden, dieser entscheidet endgültig.
7) Der Ältestenrat ist innerhalb des Vorstandes tätig, ihm obliegt die letztliche Entscheidung über
a) Aufnahmeanträge,
b) Ausschluss von Mitgliedern sowie
c) alle Ehrenangelegenheiten des Vereins, seiner Organe und Mitglieder untereinander.
§16 Die Hauptversammlung
1) Der 1. Vorsitzende beruft alljährlich eine Jahreshauptversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich, unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung eingeladen werden müssen.
2) Die Tagesordnung soll die folgenden Punkte enthalten:
a) Geschäftsberichte des Vorstandes, der Ausschüsse, der einzelnen Abteilungen und der Kassenprüfer.
b) Entlastung des Vorstandes,
c} Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und Bestätigung des Vereinsjugendausschusses.
d) Festsetzung der Beiträge.
e) Wahl des Vereinslokals.
3) Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit von dessen Stellvertreter geleitet.
4) Von den Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und einem ihm bestellten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen
5) Zur Beschlussfassung Ist, soweit in der Satzung nicht etwas anderes vorgeschrieben, die absolute Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
6) Der 1. Vorsitzende kann und soll je nach Erfordernis zwischenzeitlich Hauptversammlungen einberufen. Hierfür gelten die Vorschriften, die für die Einberufung der Jahreshauptversammlung maßgebend sind. Die Einladung soll in jedem Fall schriftlich erfolgen, jedoch kann die Bekanntgabe der Tagesordnung auf dem vereinsüblichen Wege erfolgen.
§17 Die Ausschüsse
1) Der Verein bildet folgende Ausschüsse
a) Spielausschuss,
b) Jugendausschuss.
c) weitere Ausschüsse nach Erfordernis und Antrag an die Hauptversammlung.
2) Die Ausschüsse erlassen für ihre Arbeit besondere Geschäftsanordnungen und zwar in Übereinstimmung mit dieser Satzung und den geltenden Bestimmungen der Verbände welchen der Verein angehört.
§18 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar scheidet in jedem Jahr einer aus. Wiederwahl ist nur nach Ablauf von 3 Jahren zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der Vorstand einen neuen Kassenprüfer kommissarisch bis zur Jahreshauptversammlung einsetzen. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Wirtschaftsprüfung des Vereins, sowie die Haupt- und Jugendkasse laufend zu überwachen
Sie prüfen die Kasse einmal im Jahr nach rechtzeitiger Ansage.
Sie sind befugt. wären ihrer Wahlzeit jederzeit Stichproben durchzuführen.
§19 Soziales / Sportunfall
1} Der Vorstand beauftragt: Jährlich nach der Hauptversammlung den Geschäftsführer mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Sozialwartes.
2) Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, den Unfall sofort bei dem Sozialwart anzuzeigen.
3) Sämtliche Sportunfälle sind binnen zehn Tagen der Sporthilfe e V. zu melden. Bei nicht rechtzeiliger Meldung besteht Gefahr, dass die Entschädigung durch die Sporthilfe e.V. nicht gezahlt wird. In diesem Fall sind Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen. Die bei Sportunfällen von der Sporthilfe e.V. überwiesenen Gelder werden an das verletzte Mitglied restlos ausgezahlt. Sämtliche Sportunfälle werden nach den Satzungen der Sporthilfe e.V. erledigt.
Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetter, Registernummer 44, 29.10.1998